Mittwoch, 10. März 2010

"Wir müssen nicht jeden Blödsinn ernst nehmen" auf Juristendeutsch

Chinesisches Neujahr und einmal mehr Skifahren in Wanlong hab ich gut überstanden, unterdessen jage ich im Büro der verlorenen Zeit hinterher. Zufällig bin ich darauf gestossen, dass mal wieder jemand aus Angst vor schwarzen Löchern gegen das CERN geklagt hat. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde abgelehnt, und formuliert juristisch korrekt, was ich schon immer gesagt habe: Es reicht nicht, sich einfach irgendwas gefährliches auszudenken, man sollte es auch begründen können - sonst können und dürfen wir es nicht ernst nehmen. Hier der Originaltext:

"Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht wie die Beschwerdeführerin auf solche Hilfserwägungen beschränken, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen theoretisch ausgearbeitet sind.


Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.


Die Größe eines vermeintlichen Schadens hier die Vernichtung der Erde erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht."

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